Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns gelten - sofern nicht ausdrücklich
schriftlich anderes vereinbart ist - ausschließlich deutsches Recht und die nachstehenden
Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen
haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Muster bleiben unser Eigentum.
2. Unsere Preise verstehen sich ohne jeden Abzug. Hinzu tritt die MwSt. in der jeweils
gesetzlichen Höhe. Eine Einräumung von Skonti bedarf der Schriftform; sie ist hinfällig,
wenn der Käufer mit den ihm obliegenden Zahlungen in Verzug kommt.
3. Vorgesehene Lieferfristen laufen ab Vertragsschluß. Sie sind für uns nicht verbindlich,
es sei denn daß anderes schriftlich vereinbart ist. Wird eine von uns zugesicherte
Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Käufer die Annahme der Leistung ablehnen,
wenn sich die Lieferung länger als 4 Wochen über den vorgesehenen Lieferzeitpunkt
hinaus verzögert, und der Käufer die Lieferung nach Ablauf der zugesicherten Lieferfrist
schriftlich angemahnt hat. In Fällen höherer Gewalt, bei Transportstörungen, Streiks
und anderen Leistungserschwerungen oder -hindernissen, so auch bei nicht nur kurzfristigen
Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, verlängert sich die in Absatz 1
genannte Nachfrist auf 2 Monate. Außerdem sind wir für solchen Fall zum Rücktritt von
dem Vertrag berechtigt. Der Käufer kann eine Nichteinhaltung der Lieferfrist gegen
uns nur geltend machen, wenn er seinerseits seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Schadensersatzansprüche können nur geltend gemacht werden
bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verwenders oder seines
Erfüllungsgehilfen. Der Schadenersatzanspruch ist auf die Höhe des Auftragswertes
beschränkt.
4. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik bzw. bei Bahn- oder Postversand frei Abholungsstation
für Rechnung und Gefahr des Käufers.
5. Die Versand- oder Speditionsversandkosten gehen mangels anderer Abmachungen
zu Lasten des Käufers. Wird die Ware durch uns zum Versand gebracht, reist sie
auf Gefahr des Käufers. Bei Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr mit
der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen
von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist
berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Bestimmungen:
- Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware
zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeitig zulässigen Widerrufs durch den
Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann wenn über sein Vermögen
die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichverfahrens zur Anwendung des
Konkurses beantragt wird.
- Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den
Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß Paragraph 950 BGB an der neuen
Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder
vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer tritt die Forderung
mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf oder dem Einbau der
Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware
verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe des
Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession
ein im Verhältnis zum Fakturenwert eigener Vorbehaltsware zum Fakturenwert des
Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt
er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung
der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben,
die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
Er ist berechtigt, die Forderungen solange einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine
andere Weisung gibt.
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in
Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern,
die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, daß er ihm die Überprüfung des
Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand der
Buchhaltung des Käufers gestattet.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen sind zur Überweisung gesondert
aufzuheben.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht
nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen
Saldo zu.
- Der Verkäufer gibt schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den
Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung zu 10 %
übersteigt.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sowie Factoring sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer
unter Angabe des Pfändungsgläubigern sofort zu benachrichtigen.
- Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich
nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung
über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie
verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst
Rechnungsabschriften zu übergeben.
- Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumvorbehaltes die gelieferte Ware zurück,
so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn der Verkäufer dies
ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer,
Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer
in Höhe dessen Forderung ab. k) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und
allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse
des Käufers eingegangen ist.
7. Mängel der von uns gelieferten Ware müssen uns innerhalb 1 Woche nach Empfang
der Ware unmittelbar und schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich
nach der Feststellung uns gegenüber unmittelbar und schriftlich zu rügen. Andernfalls
gilt die Ware als genehmigt. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum
des Poststempels am Aufgabeort. Über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus übernehmen
wir keine Haftung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet. Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware, und zwar
bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
dem Verwender oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last.
Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter unterlassener oder mißlungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Käufer jedoch vom Vertrag zurücktreten oder
Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Haftung für Mängelschäden wird ausgeschlossen,
es sei denn, dem Verwender oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Hat der Käufer unsere Ware bereits be- oder verarbeitet, kann er keine Mängelrüge
mehr erheben.Wurde die Ware mit der Firma des Käufers oder mit sonstigen von dem
Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen, kann der Käufer eine Mängelrüge
nur dann und nur insoweit erheben, als ihm die Abnahme der Ware wegen
erheblicher Qualitätsmängel unzumutbar ist.
Nur unwesentliche Abweichungen in Qualität, Materialstärke, Farbe usw. berechtigen
nicht zur Mängelrüge. Insbesonder behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen
sowei Toleranzen von +/- 10 % vor.
Solange der Käufer selbst seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
ruhen unserer vorgenannten Verpflichtungen wegen der Mängelrüge.
Der Ablauf der Verjährungsfrist wird dadurch nicht gehemmt. Verweigert der Käufer grundsätzlich
die Erfüllung der Ihm obliegenden Pflichten, sind wir der Haftung enthoben.
8. Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt;
bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag.
9. Grundsätzlich gelten die jeweils in der Auftragsbestätigung bzw. bei der
Rechnungstellung genannten Zahlungsbedingungen, Schecks nehmen wir nur
zahlungshalber herein. Werden mehrere Schecks eines Käufers von uns hereingenommen,
sind wir wenn auch nur einer zu Protest geht, berechtigt, sofortige Begleichung
unserer gesamten Forderung zu verlangen.
Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt,
auf unsere Lieferungen Vorauszahlungen und Nachnahmezahlungen zu verlangen.
Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Zahlung bei dem Verkäufer eingeht.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen
oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Käufers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen,
auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer trotz einer verzugsbegründeten
Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei Abrufaufträgen wird mangels anderer Vereinbarung der Kaufpreis fällig, wenn der
vorgesehene Abruftermin um 4 Wochen überschritten ist.
Als Schadenersatz können wir stets 10 % des Rechnungsbetrages verlangen, es sei
denn, der Käufer erbringt den Nachweis, daß ein Schaden oder eine Wertminderung
überhaupt nicht entstanden sind. Die Geltendmachung eines nachweisbaren höhern
Schadens bleibt vorbehalten. Verzugszinsen können wir in Höhe von 4% über dem
Bundesbankdiskont jedoch mindestens 7% in Anspruch nehmen.
10. Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, daß wir seine Daten mit EDV bearbeiten
und auf eine Datei übernehmen.
11. Nebenabreden und Vertragsänderungen sind für uns nur verbindlich wenn sie
uns schriftlich bestätigt sind.
12. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Pirmasens, ist der Käufer Vollkaufmann,
ist ausschließlicher Gerichtsstand Pirmasens.
13. Sollte eine der Vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde nicht anwendbar
sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
14. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen
Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Vertragsabschlußgesetzes (EAG).
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Service- und Bestellhotline
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